[662] Stadtgericht, die Gerichtsbehörde einer Stadt, im Gegensatz eines Landgerichts u. der städtischen Verwaltungsbehörde. Oft heißt der Vorsitzende, bisweilen aber auch der Beisitzer eines S-s Stadtrichter (Stadtschultheiß, Stadtgerichtsdirector); in größeren Städten heißen auch wohl die Beisitzer Stadtgerichtsräthe. So lange noch die Patrimonialgerichtsbarkeit bestand u. auch bei den landesherrlichen Gerichten Justiz u. Verwaltung wenigstens in unterster Instanz nicht getrennt war, war die Einrichtung der S-e eine sehr mannigfaltige. Meist war das S. mit dem Stadtrath vereinigt; der Bürgermeister od. Stadtsyndikus hatte zugleich die Leitung der Rechtssachen u. die Rathsmitglieder fungirten als Urkundspersonen. Jetzt richtet sich die Einrichtung der S-e nach den allgemeinen Justizeinrichtungen des Staates.