Verdammen

[1007] Verdammen, verb. regul. act. für straffällig, für einen Übertreter eines Strafgesetzes erklären.

1. Eigentlich. (1) Im gerichtlichen Verstande. Jemanden zum Tode verdammen. Ihn wegen eines Verbrechens zu einer Geldstrafe verdammen. Dein Mund wird dich verdammen, Hiob 15, 6. Welchen die Götter (die Obrigkeit) verdammen, 2 Mos. 22, 9. Es wird in diesem Verstande nur noch theils im gemeinen Leben, theils aber, und noch häufiger, in der höhern Schreibart gebraucht. Zur Sclaverey verdammt, Gell. In andern Fällen, selbst in der edlern Schreibart, ist dafür verurtheilen üblicher. (2) In der Theologie sagt man, Gott verdamme den Menschen, wenn er ihn der auf die Übertretung seines Gesetzes gesetzten Strafe schuldig erkennet, im Gegensatze des rechtfertigen; besonders in engerm Verstande, ihn der ewigen Strafe schuldig erkennen und derselben wirklich übergeben. Wir nicht glaubt, der wird verdammt, Marc. 16, 16. Die Verdammten in der Hölle.

2. In weiterem und theils figürlichem Verstande. (1) Im gemeinen Leben wird es, so wie richten, häufig für straffällig, strafbar erklären, gebraucht. Seinen Nächsten verdammen. Dieses Mittel kann ich nicht verdammen, nicht für gesetzwidrig erklären, oft auch in noch weiterm Verstande, nicht für nachtheilig erklären, es nicht verwerfen. (2) Sich zu etwas verdammen, es als ein Übel freywillig übernehmen, auch in der edlern Schreibart. Wie viel Anmuth des Lebens rauben sich diejenigen, die sich aus Eigensinn zu einem ehelosen Stande verdammen! Gell. (3) Das Mittelwort verdammt wird im gemeinen Leben häufig für im hohen Grade lasterhaft und abscheulich gebraucht. Der verdammte Geitz! Ein verdammter Bösewicht. Ingleichen in noch weiterm Verstande, in einem hohen Grade, besonders von Übeln. Seine Seele muß verdammt hartnäckig seyn. Da es denn oft auch als ein nichtsbedeutendes Ausrufungswort der mit Unwillen verbundenen Verwunderung, des Entsetzens, des Erstaunens gebraucht wird. Verdammt! ich glaube gar, sie meinen mich. Verdammt? das hätte ich dazumahl wissen sollen!

Anm. Schon bey dem Ottfried firdamnen, welches das vermittelst der Endsylbe nen gebildete intensive Zeitwort von dem einfachern ferdamon, fortdomon u.s.f. ist, welches in dieser Gestalt noch bey dem Notker und in der Übersetzung des Tatians vorkommt; Holländ. verdoemen. Schwed. fördöma. Im Tatian[1007] wird es für richten überhaupt gebraucht; ni curet tuomon, thaz ir ni sit fortuomot, richtet nicht, auf daß ihr nicht gerichtet werdet. In andern Sprachen ist es ohne Vorsylbe üblich, wie das Engl. to damn. Man würde sich sehr irren, wenn man glauben wollte, die Deutschen hätten das einfache dammen aus dem Lat. damnare und condemnare angenommen. Dom, Dum, domen u.s.f. sind sehr alte Stammwörter, welche in allen Europäischen und nordasiatischen Sprachen angetroffen werden, und Herrschaft, Gewalt, herrschen, und in engerer Bedeutung Gericht, und richten, Recht sprechen, bedeuten. Schon bey dem Ulphilas ist domjan, richten. Bey unsern alten Oberdeutschen Schriftstellern kommt Doam, Duom, Tuom, Nieders. Döm, Schwed. Dom, häufig für Gericht, und duomen, tuomen, Schwed. döma, im Ißländ. daema, im Angels. deman, für richten vor, womit das Griech. θεμις, und in der weitern Bedeutung der Gewalt auch die Latein. domare, Dominus verwandt sind. In verschiedenen nordischen Sprachen ist Domer noch ein Richter. S. auch -Thum. Übrigens sind auch diese Bedeutungen nur Figuren einer ältern mehr in die äußern Sinne fallenden, wozu ohne Zweifel auch Damm, dämmen 1 und 2, dämpfen, und andere mehr gehören. Das Französ. condamner bedeutet sowohl verurtheilen, als auch verdämmen. In einem andern Verstande der Vorsylbe ist fordeman im Angels. falsch urtheilen, ein irriges Urtheil fällen.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 4. Leipzig 1801, S. 1007-1008.
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