[1024] * Vereignen, verb. reg. act. das Eigenthumsrecht einer Sache einem andern übertragen, ein im Hochdeutschen ungewöhnliches Wort, wofür veräußern üblicher ist, mit welchem es den allgemeinen und unbestimmten Begriff gemein gemein hat, so daß es die Verschenkung, Vertauschung, den Verkauf u.s.f. unter sich begreift. So auch die Vereignung.