[1168] Verwähren, verb. regul. neutr. von welchem aber nur das Mittelwort verwährt, und auch dieß nur in den Rechten und[1168] Kanzelleyen, üblich ist. Eine Rechts verwährte Zeit, eine verflossene Zeit, nach welcher, den Rechten Zufolge, kein Widerspruch mehr Satt findet, fast so, wie verjährt. Es ist von währen, dauern, und der beraubenden Partikel ver, so daß verwähren, eigentlich aufhören zu dauern bezeichnen würde.
Adelung-1793: Verwahren