[1231] Vollbürtig, adj. et adv. welches noch in den Rechten am üblichsten ist. Vollbürtige Geschwister, leibliche Geschwister, welche von Einem und eben demselben Vater, und Einer und eben derselben Mutter herkommen, und ehedem auch ebenbürtige genannt wurden. Ein vollbürtiger Bruder, auch wohl ein Vollbruder, ein leiblicher, zum Unterschiede von einem Halbbruder oder Stiefbruder. So auch eine vollbürtige Schwester, Vollschwester, und das Vollgeschwister. Daher die Vollbürtigkeit, die Eigenschaft, da jemand mit dem andern einerley leibliche Ältern hat.
Anm. Das Wort ist von bürtig, und dieß von bären, gebären, eigentlich die volle Geburt habend. In einem andern Verstande war vollbürtig, in den Longobardischen Gesetzen forboran, vielleicht richtiger folboran, ehedem ehelich, im Gegensatze des unehelich. Ein anderes Wort ist das Dänische fuldbyrde und das Schwed. fullborda, welches mit unserm vollbringen, vollenden, übereinkommt, und von dem alten Bord, das Ende, abstammet, und wovon fullbördig, vollkommen ist.