[670] Vollbürtig, von denselben Eltern erzeugt, beide Eltern gemeinschaftlich habend, im Gegensatz von halbbürtiges, d.), vgl. Halbgeburt. Daher V-e Geschwister, so v.w. Leibliche Geschwister, welche Vater u. Mutter gemeinschaftlich haben. Vollbürtigkeit, s. Verwandtschaft.