Vollbürtig

[670] Vollbürtig, von denselben Eltern erzeugt, beide Eltern gemeinschaftlich habend, im Gegensatz von halbbürtiges, d.), vgl. Halbgeburt. Daher V-e Geschwister, so v.w. Leibliche Geschwister, welche Vater u. Mutter gemeinschaftlich haben. Vollbürtigkeit, s. Verwandtschaft.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 18. Altenburg 1864, S. 670.
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