[1428] Die Wēgelagerung, plur. die -en, in den Rechten, diejenige Handlung, da man auf öffentlicher Straße im Hinterhalte auf jemanden lauert, in der Absicht, ihn zu berauben; eine Art des Landfriedenbruches. Geschiehet es nicht auf öffentlicher Landstraße, und ist bloße Privat-Rache die Absicht, so heißt es das Vorwarten.