[1685] Das Zepterlehen, des -s, plur. ut nom. sing. in dem Deutschen Staatsrechte, ein Reichslehen, welches von dem Kaiser vermittelst des Zepters verliehen wird, dergleichen denn alle geistliche fürstliche Lehen sind, dagegen die weltlichen fürstlichen Lehen vermittelst einer Fahne verliehen werden, und daher Fahnlehen heissen. Schon im Schwabenspiegel Zepterlehen.