Zuwider

[1779] Zuwíder, eine Präposition, welche die dritte Endung erfordert, und allemahl hinter ihrem Nennworte stehet. 1. Thätig wider die Absicht und den Willen eines andern gerichtet. Jemanden in einer Sache zuwider handeln, seine Absicht dabey zu hindern suchen. Dem Gesetze zuwider handeln, wider die Vorschrift und den Willen des Gesetzes. Er ging, dem Befehle zuwider, fort. 2. Die Neigung eines andern beleidigend. Eine Sache ist uns zuwider, wenn wir sie nicht leiden können, eine starke Abneigung dagegen empfinden. Mich däucht, Herr Damis ist ihr nicht zuwider, sie kann ihn leiden, er ist ihr nicht verhaßt, Gell. Im Oberdeutschen setzt man es häufig vor das Nennwort: zuwider der goldenen Bulle. Bey dem Ottfried lautet es nur widari.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 4. Leipzig 1801, S. 1779.
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