[234] Das Interim, (Geschichte) eine Verordnung, die Carl V. nach Ueberwältigung des Schmalkaldischen Bundes im J. 1548 auf dem Reichstage zu Augsburg bekannt machen ließ, wie es einstweilen (interim) – nehmlich bis zu Austrage der unterbrochenen Kirchenversammlung zu Trient – mit der Religion in Deutschland gehalten werden sollte. Das Interim, wie diese Verordnung nachher genannt wurde, gestattete unter andern die Herstellung des Kelchs und die [234] Priesterehe; das Uebrige wurde meist beim Alten gelassen. Allein weder Protestanten noch Katholiken waren damit zufrieden; diesen schien der Kaiser zu viel, jenen zu wenig nachgegeben zu haben: indessen sahen sich doch viele evangelische Länder genöthigt, es vor der Hand anzunehmen. Vergl. Carl V.
Brockhaus-1911: Leipziger Interim · Regensburger Interim · Interim fit aliquid · Augsburger Interim · Interim
Herder-1854: Interim · Augsburger Interim · ad interim
Meyers-1905: Leipziger Interim · Regensburger Interim · Samaritanisches Interim · Interim aliquid fit · Ad interim · Augsburger Interim · Intĕrim
Pierer-1857: Leipziger Interim · Österreichisches Interim · Augsburger Interim · Ad interim · Augsburger Interim · Interim