[282]Der Ususfructus (Nießbrauch) heißt in den Rechten der Gebrauch und Genuß einer Sache, wovon man doch weder das Eigenthumsrecht, noch die Gewalt, sie zu veräußern, hat. Der, der auf solche Art die Sache genießt, heißt Usufructuarius.
Quelle:
Brockhaus Conversations-Lexikon Bd. 6. Amsterdam 1809, S. 282.