[297] Der Vasall oder Lehnsmann heißt derjenige, dem eine gewisse, bewegliche oder unbewegliche Sache, oder auch ein Recht, von einem andern so überlassen ist, daß ihm zwar ein Eigenthum und die Benutzung der Sache, die man Lehn nennt, zusteht, er jedoch, in so weit er, außer der Benutzung der Sache, etwas mit demselben vornehmen will, an die Einwilligung des Andern, den man Lehnsherrn nennt, durch eine zwischen ihnen beiden geschlossene Uebereinkunft gebunden ist. Die Verbindung, die durch diese Uebereinkunft zwischen ihnen in Ansehung dieser Sache besteht, nennt man Lehnsverbindung. Sie legt dem Lehnsherrn und Vasallen gewisse Pflichten gegen einander auf, besonders diesem letztern: Ehrfurcht gegen den Lehnsherrn, und, in so weit es geschehen kann, dessen Verrheidigung und die Sorge für dessen Bestes, gewöhnlich auch gewisse Dienste. Die Verletzung dieser Lehnstreue heißt Felonie (s. d. Art.). Ob der Lehnsherr geringer oder vornehmer ist, als der Vasall, ob diesem oder jenem die Sache, in Ansehung welcher die Lehnsverbindung abgeschlossen worden ist, schon vor Eingehung dieser letztern eigenthümlich gehörte, [297] beides hat auf die Lehns-Verbindung keinen Einfluß. Uebrigens verliert sich der Ursprung der Lehne und Lehnsverbindung in die ältesten Zeiten; jedoch setzt man sie am wahrscheinlichsten in das 5te Jahrhundert nach Christi Geburt, und giebt die Franken, ein Deutsches Volk, als den Urheber derselben an (vergl. das Feudalsystem).