[210] Die Sedisvacanz (canon. Recht) bedeutet 1) die Erledigung einer solchen hohen geistlichen Würde, mit welcher an und für sich geistliche Gerichtsbarkeit verknüpft ist, 2) den Zeitraum selbst, während dessen eine solche Stelle unbesetzt ist. Man nennt dergleichen Würden im eigentlichen und echten Sinne des canonischen Rechts Prälaturen, und die, welche solche Würden bekleiden, desgleichen die Bischöfe, die wirklich Bisthümer haben und die Aebte in den Klöstern sind, Prälaten. Im uneigentlichen und weitern Sinne des Worts nennt man auch die obersten Mitglieder oder das oberste Mitglied eines geistlichen Stiftes oder Capitels (s. d. A. Stift) Prälaten, weil sie ein größeres Ansehen haben, als die übrigen Mitglieder: dagegen das canonische Recht ihre Würde nicht Prälatur sondern Personat nennt. Sedisvacanz tritt daher im echten Sinne des canonischen Rechtes nur bei Erledigung wirklicher Prälaturen ein, und die wichtigste ist die des päpstlichen Stuhles selbst. Im weitern und uneigentlichen Sinne fällt jedoch, nach obigen, auch in Stiftern eine Sedisvacanz vor, wenn[210] die oberste, oder eine der obersten Domherrenstellen eröffnet wird.