Regreß

[127] Regreß bedeutet in der Sprache des Geschäftsmannes so viel als Erhohlung, Schadloshaltung. Wenn z. B. bei einer verbürgten und nicht bezahlten Schuld der Gläubiger an den Bürgen sich hält; oder wenn bei einem indossixten Wechsel der Bezogene keine Zahlung leistet, und der Inhaber des Wechsels an einem seiner Vormänner oder an dem Trassenten (Wechsel-Aussteller) selbst sich erhohlt: so sagt man in diesen Fällen, der Gläubiger nimmt an dem Bürgen, der Inhaber des Wechsels an dem Trassenten Regreß, d. i. der Gläubiger hält sich durch den Bürgen, der Wechsel-Inhaber durch den Wechsel-Aussteller schadlos.

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Brockhaus Conversations-Lexikon Bd. 4. Amsterdam 1809, S. 127.
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