[506] Regréß (lat.), Rückgriff, Rückanspruch auf Schadloshaltung gegen einen Dritten auf Grund besonderer Verpflichtung des leztern; R. nehmen, jemand wegen Schadloshaltung in Anspruch nehmen; kommt bes. im Wechselrecht vor (Wechsel-R.), wenn ein gezogener Wechsel nicht wechselmäßig honoriert wird; der Regrediént, der Regreßnehmer (gegenüber dem Regressāt, Regreßpflichtigen) hat hier den springenden R., d.h. er ist an die Reihenfolge der Vormänner nicht gebunden.