Separatisten

[227] Separatisten, ein Wort von verschiedener Bedeutung, je nachdem es entweder von Theologen oder Juristen gebraucht wird, daher man Separatisten in geistlichen und weltlichen Sachen, oder im theologischen und juristischen Sinne, wohl unterscheiden muß. – 1) Im theologischen Sinne nennt man Separatisten diejenigen Personen, welche an dem öffentlichen Gottesdienste und Religionshandlungen der großen Religionsparteien (insbebesondere der christlichen) aus Grundsätzen keinen Antheil nehmen. Sie sind jedoch von verschiedener Art. Einige derselben bilden sich zu besondern Gemeinden (deren es vorzüglich in England viele giebt), und folgen den Vorschriften gewisser von ihnen anerkannten Lehrer oder Obern, gemeiniglich der Stifter der Gemeinde, z. B. die Quäker (s. dies. Art.); Andere stehen zwar ebenfalls in gesellschaftlicher Verbindung, ohne jedoch den Grundsätzen eines gewissen und bestimmten Lehrers zu folgen; Andere gehen ihren ganz eignen Weg. Die Separatisten, die sich als Gesellschaften und Gemeinden gebildet, werden an manchen Orten nicht bloß öffentlich als Gemeinden anerkannt, sondern haben auch ihre eignen Freiheiten. So erhielten z. B. in Altona die dortigen Separatisten im Jahr 1747 das Privilegium, sich ohne priesterliche Copulation zu verehelichen und ihre Kinder nicht taufen zu lassen, sobald sie solches nur bei der Obrigkeit schriftlich anzeigten. Ueberhaupt giebt es in Altona verschiedene Classen der Separatisten, und unter denselben einige, die Singularisten, im Gegensatz der eigentlichen Separatisten, genannt sein wollen, weil sie zu keiner separatistischen Gemeinde sich halten, sondern ihren eignen Religions-Grundsätzen folgen. 2) Im juristischen, und zwar a) im eigentlichen Sinne nennt man Separatisten alle diejenigen Gläubiger, die bei dem Ausbruche eines Schuldenwesens ihr noch wirklich vorhandenes Eigenthum zurückfordern, und solches von dem übrigen Vermögen des Schuldners [227] separirt oder abgesondert wissen wollen; b) bisweilen nennt man auch Separatisten diejenigen Gläubiger, die nicht ihr Eigenthum zurückfordern, sondern bloß verlangen, daß eine ihnen zuständige Forderung aus einem gewissen Theile des Vermögens des Schuldners bezahlt, und deßhalb dieser Theil von dem übrigen Vermögen des Schuldners abgesondert werde.

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Brockhaus Conversations-Lexikon Bd. 5. Amsterdam 1809, S. 227-228.
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