der Zehentner

[461] der Zehentner, welcher zur Einnahme eben der genannten landesherrlichen Einkünfte, und besonders des Zehnten, verordnet ist; dieser hat zugleich die Vertheilung der Ausbeute an die Gewerken zu besorgen, und die Besoldungen der Beamten und Officianten auszugeben. Daher rühren auch in Sachsen die beiden Oberzehnten- und Austheiler-Aemter zu Freiberg und Annaberg, wohin die übrigen Zehentner einrechnen müssen.

Quelle:
Brockhaus Conversations-Lexikon Bd. 6. Amsterdam 1809, S. 461.
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