[73] Austräge – von dem Worte Austragen, d. h. beilegen, entscheiden – hießen in dem deutschen Staatsrechte Schiedsrichter, welche unmittelbare Reichsstände sich erwählen konnten, um von denselben ihre Streitigkeiten in erster Instanz entscheiden zu lassen, ohne sogleich vor einem der höchsten Reichsgerichte belangt werden zu dürfen.