[209] Chirographarisch (a. d. Griech.), was auf handschriftlichen Versicherungen beruht: daher ein Chirographarischer Gläubiger, welcher Forderungen an einen Schuldner hat, die sich blos auf einen Schuldschein, Wechsel oder dergl. begründen, und denen die hypothekarischen Forderungen vorgehen.