[106] Das Bergregal heißt das Recht der Landesobrigkeit, alle Mineralien auf dem Grund und Boden aller ihrer Unterthanen sich zuzueignen. Nach dem 30sten Artikel in 1sten Buch des Sachsen-Spiegels heißt es: Al schaoz unter der erden begraben, tiefer den ein phlugge, der gehoret zu der kunglichen gewalt. – Gegen gewisse Abgaben wird den Unterthanen die Benutzung dieses Regals überlassen, oder ihnen verstattet, Bergwerke anzulegen.