Bergregal

[186] [186] Bergregāl, ursprünglich das ausschließliche Recht des Fiskus, auf nichtfiskalischen Grundstücken gewisse Fossilien sich anzueignen; durch die neuere Gesetzgebung ist fast in allen Staaten Bergbaufreiheit (Bergfreiheit) eingeführt, d.h. der Bergbau ist für jedermann freigegeben, der Staat nimmt nur das Recht der Berghoheit in Anspruch, wonach er den Erwerb von Bergwerkseigentum (s.d.) gesetzlich regelt, gewisse Abgaben erhebt und die polizeiliche Aufsicht ausübt.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 186-187.
Lizenz:
Faksimiles:
186 | 187
Kategorien: