[503] Das Justitium, oder Juristitium, der förmliche Stillstand der Gerichte und deren Pflege, welcher nur bei außerordentlichen Fällen, bei großer Trauer, oder bei sonst sehr bedenklichen kriegerischen [503] oder Pestzeiten eintritt, wo schlechterdings alles Gewerbe und alle Amtsverrichtungen aufhören.