Das Präjudiz

[284] Das Präjudiz (a. d. Lat. praejudicium) heißt in der Jurisprudenz eine gewisse nachtheilige Folge, welche für eine Parthei entsteht, wenn sie der gesetzlichen Vorschrift oder der richterlichen Verordnung nicht Folge leistet; dann überhaupt auch ein Nachtheil, der Einem aus einer Sache entsteht; daher präjudicirlich: von nachtheiligen Folgen.

Quelle:
Brockhaus Conversations-Lexikon Bd. 8. Leipzig 1811, S. 284.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: