[324] Der Erbzins heißt ein solcher Zins, gegen dessen Entrichtung das nutzbare Eigenthum eines Grundstücks jemand erblich zugestanden und überlassen wird.
Adelung-1793: Erbzins, der
Brockhaus-1911: Erbzins
Herder-1854: Erbzins
Meyers-1905: Erbzins
Pierer-1857: Erbzins