[587]Erbzins, jährliche Abgabe von Geld oder Naturalien, haftet entweder auf einem mit Eigenthumsrecht übertragenen Grundstücke, oder wird für ein Kapital entrichtet, dessen Verzinsung auf ein bestimmtes Grundstück angewiesen ist.
Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 587.