Überführt

[507] Überführt. Wenn Jemand durch gerichtliche Untersuchung als Urheber einer verbrecherischen That anerkannt wird, heißt er derselben überführt (lat. convictus), kann jedoch, es sei denn, er wäre beim Vollbringen des Verbrechens selbst ergriffen worden, mit der dadurch verwirkten gesetzlichen Strafe nicht eher belegt werden, bis er das Geständniß (s.d.) der Unthat abgelegt hat, oder wie man sagt, derselben geständig (lat. confessus) ist. Die Beweise, durch welche Jemand als überführt betrachtet werden [507] kann, vermögen nämlich stets nur zu einem hohen Grad von Wahrscheinlichkeit, jedoch keineswegs zu voller Gewißheit darüber zu führen, daß Jemand eines gegebenen Verbrechens wirklich schuldig sei.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1841., S. 507-508.
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