[678] Erbämter sind der deutschen Verfassung eigenthümliche, anfänglich durch die Reichsgesetze gestaltete, später aber gebotene Erbbedienungen des Kaisers und Reichs, welche beifeierlichen Gelegenheiten, z.B. bei der Kaiserkrönung (s. Deutsche Kaiser und Könige), die stellvertretende erbliche Verwaltung der Erzämter der weltlichen Kurfürsten mit sich brachten und mit denen gewisse adelige Familien belehnt wurden. So waren die Grafen von Althann Erbschenken, die Grafen Truchseß von Waldburg Erbtruchsessen, die Grafen von Pappenheim und nach ihnen der älteste Graf von Löser in Sachsen Erbmarschälle, Erbkämmerer die Fürsten von Hohenlohe, Erbschatzmeister die Grafen von Sinzendorf und Erbthürhüter die Grafen von Werthern. Dergleichen und noch andere Erbämter, wie z.B. Erblandjägermeister, Erblandvorschneider, Erblandmarschall, bestanden auch in vielen deutschen Ländern und haben sich zum Theil noch erhalten, wie z.B. in Baiern, wo es einen erblichen Kronobersthofmeister, Oberstkämmerer, Oberstmarschall und Obersthofmeister gibt.