Promessen

[583] Promessen, zu deutsch Versprechungen, nennt man insbesondere von Bankierhäusern ausgestellte Scheine, wodurch man bei Verloosungen von Staatspapieren oder andern Lotterien, ohne wirklicher Inhaber von solchen Staatspapieren oder Loosen zu sein, doch an der Verloosung Theil nehmen kann; indem das Versprechen eines bestimmten Gewinnes mit der Ziehung einer gewissen Nummer der Staatslotterie verbunden wird.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1839., S. 583.
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