[883] Überweisung an die Landespolizeibehörde, auch korrektionelle Nachhaft, die im § 362 des Reichsstrafgesetzbuchs festgesetzte Nebenstrafe, vermöge deren bestimmte Kategorien von zur Haftstrafe verurteilten Personen (Landstreicher, Bettler, Prostituierte, Müssiggänger, Arbeitsscheue) von der Landespolizeibehörde entweder bis zu 2 J. in ein Arbeitshaus untergebracht oder zu gemeinnützigen Arbeiten verwendet werden können; Ausländer können statt dessen aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werden.