Überweisung

[883] Überweisung an die Landespolizeibehörde, auch korrektionelle Nachhaft, die im § 362 des Reichsstrafgesetzbuchs festgesetzte Nebenstrafe, vermöge deren bestimmte Kategorien von zur Haftstrafe verurteilten Personen (Landstreicher, Bettler, Prostituierte, Müssiggänger, Arbeitsscheue) von der Landespolizeibehörde entweder bis zu 2 J. in ein Arbeitshaus untergebracht oder zu gemeinnützigen Arbeiten verwendet werden können; Ausländer können statt dessen aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werden.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 883.
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