[6]Abmeierungsrecht, nach früherm deutschen Recht Befugnis des Gutsherrn, den Bauern (Meier, Kolonen) wegen Vernachlässigung gewisser Pflichten unter gewissen Formen (Aufholungsprozeß) das Gut zu entziehen.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 6.