[8]Abwesenheitsprotest, Platz- oder Windprotest, im Wechselrecht die Feststellung durch den Protestbeamten, daß Geschäftsraum (Wohnung) des Bezogenen nicht zu ermitteln oder dieser dort nicht anzutreffen war.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 8.