[960] Wechselrecht, Inbegriff der die Wechsel betreffenden geschriebenen (Wechselordnungen) und nicht geschriebenen (rechtsständige Gewohnheiten der Kaufleute) Rechte. Von erstern am wichtigsten der franz. Code de commerce und die Allgemeine Deutsche Wechselordnung; diese wurde 1847 zu Leipzig von einer Kommission ausgearbeitet und in den einzelnen Staaten durch Landesgesetz (in Preußen Verordnung vom 6. Jan. 1849) eingeführt, durch die sog. Nürnberger Novellen, die 1857 von einer in Nürnberg tagenden Kommission zur Ausarbeitung des Entwurfs eines Deutschen Handelsgesetzbuchs ausgearbeitet wurden, ergänzt und 1871 zum Reichsgesetz erhoben; durch Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch von 1897, Art. 8, ist Art. 80 beseitigt. – Vgl. Rehbein, »Allgemeine Deutsche Wechselordnung« (7. Aufl. 1904); Grünhut, »Lehrbuch des W.« (1900); Ney, »Das deutsche W.« (3. Aufl. 1901); Canstein, »Das W. Österreichs« (2. Aufl. 1903).