[9] Abzahlungsgeschäft, Teilzahlungs- oder (in Österreich) Ratengeschäft, Handelsbetrieb, der sich mit Verkauf beweglicher Sachen gegen Berichtigung des Kaufpreises in Teilzahlungen und unter Vorbehalt des Rücktritts vom Vertrag, wenn der Käufer seine Verpflichtungen nicht erfüllt, beschäftigt. In Österreich werden die A. fast ausnahmslos schriftlich (Ratenbrief, Ratenschein) abgeschlossen. Gegen die den Käufer benachteiligenden Klauseln schützen das deutsche Reichsgesetz vom 16. Mai 1894 und das österr. vom 27. April 1896; verboten ist danach, daß, im Fall der Käufer in Verzug gerät, der Verkäufer auch die bereits geleisteten Abschlagszahlungen behält; die Abrede, daß bei Säumigkeit sofort die ganze Restschuld fällig wird, ist nur rechtsgültig, wenn der Käufer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen in Verzug ist und diese zusammen mindestens 1/10 des Kaufpreises ausmachen.