[55] Ambulánt (lat.), herumstreifend, wandernd; ambulanter Gewerbebetrieb, Hausierhandel im Wohnort; ambulanter Gerichtsstand, bei Preßvergehen die Zuständigkeit eines jeden Gerichts, in dessen Bezirk die das Delikt enthaltende Druckschrift gelesen wird; durch Reichsgesetz vom 13. Juni 1902 beseitigt.