Ambulánt

[55] Ambulánt (lat.), herumstreifend, wandernd; ambulanter Gewerbebetrieb, Hausierhandel im Wohnort; ambulanter Gerichtsstand, bei Preßvergehen die Zuständigkeit eines jeden Gerichts, in dessen Bezirk die das Delikt enthaltende Druckschrift gelesen wird; durch Reichsgesetz vom 13. Juni 1902 beseitigt.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 55.
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