Gericht

[668] Gericht, staatliche Behörde, welche die Gerichtsbarkeit (s.d.) auszuüben hat; die dabei fungierenden Richter, zwar von der höchsten Justizgewalt ernannt und in ihrem Wirken beaufsichtigt, sind unabhängige Beamte, deren Richtschnur allein das Gesetz und die eigene freie Überzeugung bildet; zu ihrer Unterstützung dient die Exekutivgewalt (s. Gerichtsvollzieher). Die Gerichtsverfassung ist die gesetzlich bestimmte Einrichtung der G. Nach dem Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Jan. 1877 (in Kraft getreten 1. Okt. 1879; neue Fassung vom 20. Mai 1898) sind im Deutschen Reich alle G. Staats-G.; die Amts-G. (Einzelrichter) haben in streitigen Rechtssachen über Ansprüche bis zu 300 M, in Strafsachen unter Zuziehung von Schöffen über Übertretungen und leichtere Vergehen zu urteilen (Schöffen-G., s. Schöffen), in sonstigen bürgerlichen Streitigkeiten haben die Zivilkammern der Land-G. (Kollegial-G.) zu entscheiden; deren Strafkammern sind Voruntersuchungs-G. und urteilen die schwerern Vergehen und die leichtern Verbrechen ab, während die schweren Verbrechen vor die Schwur-G. (s.d.) gehören. Die Land-G. bilden zugleich für die Amts-G. die zweite Instanz; ihnen sind die Oberlandes-G. mit Zivil- und Strafsenaten übergeordnet; höchste Instanz ist das Reichs-G. (zu Leipzig). – Über Militär-G s. Militärgerichtswesen. (S. auch Gewerbegerichte, Handelsgericht, Kaufmannsgericht.)

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 668.
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