Amtsanmaßung

[60] Amtsanmaßung, Vergehen, dessen sich nach Deutschem Strafgesetzbuch § 132 schuldig macht, wer unbefugt ein öffentliches Amt ausübt. Strafe: Gefängnis bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis 300 M.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 60.
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