[774] Strafe, im rechtlichen Sinne das jemand wegen Übertretung eines Strafgesetzes auf Grund richterlichen Ausspruchs zugefügte gesetzliche Übel. Man unterscheidet Privat-S. und öffentliche S., je nachdem die S. an den Verletzten oder an den Staat zu verbüßen ist; unter letztern wieder Polizei- und Kriminal-S., je nachdem es sich um die Übertretung einer Polizeiverordnung oder um das Zuwiderhandeln gegen ein eigentliches Strafgesetz handelt; nach den Strafmitteln Todesstrafe (s.d.), Freiheits-S. (Zuchthaus, Gefängnisstrafe, Festungshaft, einfache Haft, s. diese Artikel) und Vermögens-S. (Geld-S.). Das neuere deutsche Strafrecht (Reichsstrafgesetzbuch vom 31 Mai 1870 mit Novelle vom 26. Febr. 1876) unterscheidet 1) Verbrecher-S. (Todes-S., Zuchthaus oder Festungshaft über 5 Jahre); 2) Vergehens-S.; 3) Übertretungs-S. (nicht über 150 M Geldbuße oder sechswöchige Haft) und kennt als Nebenstrafen: Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, Polizeiaufsicht (s.d.), Ausweisung von Ausländern, Überweisung an die Landespolizeibehörde und Konfiskation von Verbrechensgegenständen. Von den nur für gewisse Klassen von Delinquenten anwendbaren Standes-S. sind die wichtigsten die Militärstrafen (s.d.).