[60]Amtsbeleidigung, Beleidigung, begangen gegen einen Beamten im Amt. Das Recht zur Stellung des Strafantrags hat bei der A. auch der Vorgesetzte des Beleidigten (DeutschesStrafgesetzbuch § 196).
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 60.