Andienung

[64] Andienung eines Seeschadens, in der Seeversicherung die sofort zu erstattende Anzeige des Versicherten an den Versicherer über einen erlittenen Schaden.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 64.
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