[79] Anzeige, in der Rechtssprache die Mitteilung einer rechtlich erheblichen Tatsache. Die Verpflichtung, der Behörde von dem Vorhaben eines gemeingefährlichen Verbrechens A. zu erstatten, besteht nach § 139 des Strafgesetzbuchs für jeden, der zu einer Zeit, in welcher die Verhütung des Verbrechens noch möglich ist, glaubhafte Kenntnis davon erhält. Das Unterlassen der A. wird mit Gefängnis von 1 Tag bis zu 5 Jahren bestraft. – A. bedeutet ferner eine Tatsache, durch welche auf das Vorhandensein einer andern, den Beweis im Strafprozeß betreffenden Tatsache geschlossen wird (Indizium). Der hierauf gegründete Beweis Anzeige- oder Indizienbeweis.