[73] Anstiftung, die vorsätzliche Bestimmung eines andern zu einer strafbaren Handlung, nur ausnahmsweise auch dann bestraft, wenn diese nicht begangen wurde. Die Strafe des Anstifters wird nach demjenigen Gesetz festgestellt, welches auf die Handlung, zu welcher er angestiftet hat, Anwendung findet (Reichsstrafgesetzb. § 48).