[774] Strafprozeß, Kriminal-, peinlicher Prozeß, Inbegriff der gerichtlichen Handlungen und Vorgänge, durch welche die Gerechtigkeitspflege zu einer Anwendung des Strafgesetzes gelangt; auch Bezeichnung der diese Handlungen regelnden Rechtsgrundsätze (Strafprozeßrecht). Nach der neuen deutschen Strafprozeßordnung (vom 1. Febr. 1877) zerfällt das Strafverfahren bei den Land- und Schwurgerichten in drei Stadien: 1) Ermittlungs- oder vorbereitendes Verfahren des Staatsanwalts und bei schwerern Delikten (geheime) Voruntersuchung; 2) Anklageverfahren, in welchem eine aus den Mitgliedern des Gerichtshofs gebildete Anklagekammer entweder Einstellung des Verfahrens oder Verweisung der Sache zur Hauptverhandlung anordnet; 3) Schluß- oder Hauptverhandlung (s.d.), welches den Angeklagten und sämtliche Beweise dem Gerichtshofe unmittelbar vorführt und mit der Aburteilung endet. Die Urteile sind nur durch das Rechtsmittel der Revision (s.d.) anzugreifen; das Rechtsmittel der Berufung (s.d.) ist nur noch gegen die Erkenntnisse der Schöffengerichte anwendbar. – Vgl. die Hand- und Lehrbücher von Holtzendorff (2 Bde., 1877-79), Glaser (2 Bde., 1883 u. 1885), Kries (1892), Ullmann (1893), Birkmeyer (1898), Bennecke und Beling (1900); Kommentare der Deutschen Strafprozeßordnung von Löwe (11. Aufl. 1904), Stenglein (3. Aufl. 1897), John (1884-89).