Apotheke

[83] Apothēke (grch.), Offizin, Bereitungs- und Verkaufsstätte von Arzneien; Apothēker, der Inhaber einer A., auch der Gehilfe in einer A. Über seine Ausbildung s. Pharmazie. Zur Begründung einer A. ist in den deutschen Bundesstaaten obrigkeitliche Erlaubnis nötig. Eine einheitliche Regelung des Apothekenwesens für das Deutsche Reich ist noch nicht durchgeführt; doch ist am 1. April 1905 eine einheitliche, für das ganze Reich geltende Arznei- oder Apothekertaxe (Reichsarzneitaxe) in Kraft getreten.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 83.
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