[291] Bürgschaft (Fidejussĭo), Vertrag, durch welchen sich jemand (Bürge) verpflichtet, für die Verbindlichkeit eines andern, wenn dieser sie nicht selbst erfüllen sollte, einzutreten; der ursprünglich Verpflichtete bleibt hierbei der Hauptschuldner. Rück-B., das Versprechen, welches sich ein Bürge von einem Dritten geben läßt, daß er ihm für den aus der B. entstehenden Schaden aufkommen wolle.