Bagatellsachen

[139] Bagatellsachen, Rechtsstreitigkeiten über Gegenstände von geringem Wert, werden durch ein einfacheres Verfahren (Bagatellprozeß) erledigt; im Deutschen Reich bis zu 300 M vor den Amtsgerichten; nach österr. Zivilprozeßordnung bis 50 Fl. Geldwert.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 139.
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