Bagatellsachen

[262] Bagatellsachen (Causae minutae), solche Zivilrechtsstreitigkeiten, für die wegen der Geringfügigkeit des Streitgegenstandes früher ein einfacheres und schleunigeres gerichtliches Verfahren (Bagatellprozeß) angeordnet war. Die deutsche Zivilprozeßordnung hat keine besondere Prozeßart für B., doch ist für einige Arten von Streitigkeiten, insbes. solche, deren Gegenstand 300 Mk. nicht übersteigt, das Amtsgericht für zuständig erklärt (vgl. Amtsgerichte und Zuständigkeit der Gerichte). Die Abweichungen des Verfahrens vor den Amtsgerichten (Parteiprozeß, s. d.) von dem vor den Landgerichten (Anwaltsprozeß) bestehen hauptsächlich in größerer Formlosigkeit und Beschleunigung des Verfahrens und stärkerer Mitwirkung des Gerichts. Österreich hat ein besonderes Bagatellverfahren für Ansprüche bis zu 100 Kronen (Zivilprozeßordnung, § 419 ff.).[262]

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 262-263.
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