[171]Bedemund, auch Bauermiete, Bumede, Bunzengroschen, Schürzengeld, im ältern deutschen Recht die Buße für außereheliche Schwängerung einer Leibeigenen; auch Erlaubnisgebühr für die Verheiratung Leibeigener.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 171.