[172] Bedingte Verurteilung, die Befugnis des Richters, bei Fällung eines Strafurteils anzuordnen, daß die Strafvollstreckung einstweilen ausgesetzt wird, und daß die Strafe ganz wegfällt, wenn der Verurteilte innerhalb eines vom Richter zu bestimmenden Zeitraums (Bewährungsfrist) nicht wegen einer neuen strafbaren Handlung abgeurteilt wird. Die B. V. soll als Ersatzmittel für die meist nutzlosen und oft schädlichen kurzzeitigen Freiheitsstrafen dienen und bes. bei erstmaligen leichtern Verfehlungen und hauptsächlich gegenüber jugendlichen Delinquenten angewendet werden. Im Deutschen Reich ist die B. V. nicht eingeführt, dagegen in den deutschen Einzelstaaten, zuerst in Sachsen 1895, die bedingte Begnadigung. Hier wird unter Gewährung von Strafaufschub von der obersten Justizverwaltungsbehörde (Justizministerium), nicht vom Richter, bei Wohlverhalten während bestimmter Zeit, Begnadigung in Aussicht gestellt. – Vgl. Bachem (2. Aufl. 1895), Allfeld (1901).