Beneficium

[180] Beneficĭum (Benefitz, lat.), Wohltat, Vergünstigung; Lehen; Pfründe, Kirchenamt; B. competentĭae (Rechtswohltat des Notbedarfs), das Recht gewisser Schuldner darauf, daß ihnen die zum notdürftigen Unterhalt erforderlichen Mittel gelassen werden. B. excussiōnis, das Recht [180] des Bürgen, zu verlangen, daß der Gläubiger zuvörderst den Hauptschuldner in Anspruch nehme. B. inventarĭi, das Recht des Erben, kraft dessen durch Errichtung eines genauen Vermögensverzeichnisses der Erbschaft seine Haftung den Erbschaftsgläubigern gegenüber auf den Vermögensstand der Erbschaft beschränkt wird.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 180-181.
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